Die Satzung der Bundeselternstimme e.V.
Unsere Satzung bildet die rechtliche Grundlage der Bundeselternstimme e. V.
Sie regelt Zweck, Struktur und Arbeitsweise unseres Vereins und schafft Transparenz über unsere Entscheidungsprozesse.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
- Der Verein führt zunächst den Namen „Bundeselternstimme n. V.“. Nach Eintragung in das Vereinsregister entfällt der Zusatz des nicht eingetragenen Vereins „n. V.“. Stattdessen trägt er dann den Zusatz „e. V.“.
- Er hat seinen Sitz in Steinstraße 30, 40210 Düsseldorf.
- Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Zielsetzung
- Die Bundeselternstimme ist die bundesweite Interessenvertretung der Eltern und Erziehungsberechtigten sowie deren Kinder in allen Fragen der Bildung, Erziehung, Betreuung und Teilhabe.
- Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Bündelung und Vertretung der Interessen von Elternvertretungen auf Landes- und Bundesebene,
b) die Beratung politischer Entscheidungsträger in Bund und Ländern,
c) die Erarbeitung von Stellungnahmen, Empfehlungen und Forderungen,
d) die Durchführung bundesweiter Elternkonferenzen, Fachgespräche und Austauschformate,
e) die Förderung eines bundesweiten Netzwerks der Landeselternvertretungen und regionalen Elterninitiativen,
f) die Beobachtung bildungs- und familienpolitischer Entwicklungen und die Weitergabe relevanter Informationen an Mitglieder und Öffentlichkeit. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht primär eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Niemand darf durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ehrenamtliche Tätigkeiten können erstattet und pauschal entschädigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können werden:
a) Landeselternvertretungen, Elternräte oder vergleichbare gesetzliche Elternvertretungen,
b) überregionale oder kommunale Elternvertretungen,
c) Einzelmitglieder, die die Ziele des Vereins unterstützen,
d) Fördermitglieder. - Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Wegfall der Voraussetzungen.
- Ein Ausschluss erfolgt bei grobem Verstoß gegen Ziele oder Interessen des Vereins.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Anträge einzubringen.
- Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder gemäß Absatz 1 a–c.
- Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins und wirken an der Willensbildung mit.
- Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung.
§ 6 Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- Arbeitskreise, Fachforen oder Ausschüsse.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan.
- Sie setzt sich insbesondere aus Delegierten der Landeselternvertretungen und ordentlichen Mitgliedern zusammen.
- Sie wird mindestens einmal jährlich einberufen.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u. a.:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Beschlussfassung über Satzung und Ordnungen,
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts,
d) Festlegung strategischer Ziele des Vereins. - Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a) der/dem Vorsitzenden,
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der/dem Kassenwart/in,
d) der/dem Schriftführer/in. Die Mitgliederversammlung kann weitere Funktionen schaffen. - Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Er scheidet danach automatisch aus dem Amt aus.
- Eine unmittelbare Wiederwahl ist ausgeschlossen. Eine erneute Kandidatur ist erst nach einer Pause von einem Jahr zulässig.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt, sofern die Mitgliederversammlung nicht abweichend entscheidet.
- Der Vorstand erstellt jährliche Arbeits-, Finanz- und Tätigkeitsberichte.
- Er kann zur Beratung und Entlastung Beiräte und Facharbeitskreise einsetzen.
§ 9 Arbeitskreise und Fachforen
- Für bestimmte Themen können dauerhafte oder projektbezogene Arbeitskreise eingerichtet werden.
- Die Arbeitskreise sind beratend tätig und geben Empfehlungen an den Vorstand oder die Mitgliederversammlung.
- Mitglieder der Arbeitskreise können auch Externe sein.
§ 10 Finanzen und Kassenprüfung
- Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen und Fördermittel.
- Die Kassenführung wird jährlich durch zwei Kassenprüfer geprüft, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den geprüften Finanzbericht vor.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung kann nur von einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit beschlossen werden.
- Bei Auflösung fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es für bildungs- und elternpolitische Zwecke verwendet.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die konkrete Körperschaft.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Beschluss durch die Gründungsversammlung am 05.01.2026 in Kraft.